Allgemeine Geschäftsbedingungen HOT ROD FUN

1. Allgemeines

Die Anmietung eines „WENCKSTERN© Hot Rod“ – nachfolgend Fahrzeug genannt – erfolgt ausschließlich auf Grundlage des schriftlichen Mietvertrages und dieser Mietbedingungen nach deutschem Nebenabreden müssen zu ihrer Wirksamkeit in den Mietvertrag aufgenommen werden. Recht. Mündliche
Gegenstand des Mietvertrages ist die Überlassung eines Fahrzeuges für die im Mietvertrag angegebene Dauer. Der Mietpreis ergibt
sich aus der zum Zeitpunkt der Buchung aktuellen Preisliste des Vermieters. Dem Vermieter steht es frei, die Vermietung ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

2. Buchung / Zahlung / Höhere Gewalt / Stornierung

Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, den Mietpreis auf die in der Buchung ausgewiesenen Kosten (Miete) unverzüglich an den Vermieter zu zahlen. Die Buchung des Fahrzeugs ist nach Bestätigung durch den Vermieter in Textform verbindlich und ein oder mehrere Fahrzeuge zur Anmietung zum vereinbarten Termin für den Mieter/Fahrer reserviert. Ein anderer Zahlungsfluss bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen Vermieter und Fahrer/Mieter. Der Mietvertrag kommt schriftlich vor Übergabe des Fahrzeugs vor Ort zustande.


Wird das Fahrzeug vom Mieter/Fahrer zum vereinbarten Zeitpunkt nicht übernommen oder kommt der Mietvertrag aus Gründen, die der Mieter/Fahrer zu vertreten hat, nicht zustande, hat der Mieter/Fahrer

  • bis 4 Wochen vor Tour-Beginn ein Anrecht auf Erstattung von 100%
  • von 4 bis 2 Wochen vor Tour-Beginn ein Anrecht auf Erstattung von 50%
  • von 2 Wochen bis 24 Stunden vor Tour-Beginn ein Anrecht auf Erstattung von 25%

Optional kann die Abstimmung eines Alternativtermins oder die Ausstellung von Gutscheinen im Gesamtwert der Buchung, erfolgen.

Bei Nicht-Erscheinen zum vereinbarten Zeitpunkt, Erscheinen ohne Führerschein oder Erscheinen unter Drogen oder Alkoholeinfluss, erfolgt KEINE Erstattung.

Dem Mieter/Fahrer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

Im Falle, dass der Vermieter am Tag der Veranstaltung die Tour absagt, z.B. aufgrund der Witterungsverhältnisse, erfolgt die Abstimmung eines Alternativvorschlages durch den Vermieter oder die Ausstellung von Gutscheinen im Gesamtwert der Buchung. Diese Gutscheine können vom Mieter/Fahrer individuell innerhalb von 3 Jahren
eingesetzt werden. Im Falle von Geldwert-Gutscheinen kann der volle Gutscheinwert angesetzt werden. Im Falle von produktbezogenen Gutscheinen sind diese von etwaigen Preisanpassungen unberücksichtigt und der Gutschein berechtigt auch bei Preisanpassung ohne Zuzahlung zur Teilnahme an der Veranstaltung. Kann der Mieter/Fahrer keinen Alternativtermin wahrnehmen oder von dem angebotenen Gutschein keinen Gebrauch machen, erhält der Mieter/Fahrer im Falle der Absage durch den Betreiber: 100% Erstattung.

3. Besondere Hinweise / Nutzung auf eigene Gefahr
Der Mieter/Fahrer wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den angemieteten Fahrzeugen um Sonderfahrzeuge handelt. Die Fahrzeuge sind in Bedienung und Fahrverhalten nicht mit gewöhnlichen Personenkraftwagen vergleichbar, so dass sich auch erfahrene Fahrer mit Bedienung und Fahrverhalten vertraut machen müssen. Der Mieter/Fahrer akzeptiert ausdrücklich die damit verbundenen höheren Risiken im Vergleich zu gewöhnlichen Straßenfahrzeugen. Die Nutzung erfolgt insoweit auf eigene Gefahr des Mieters/Fahrers. Insbesondere haftet der Vermieter nicht für Schäden, die aus Risiken im Zusammenhang mit der Sonderausführung resultieren. Der Mieter/Fahrer wird insbesondere auf folgende konstruktive Besonderheiten und Risiken hingewiesen:
• Fahrzeuge werden aufgrund ihrer Größe schwerer wahrgenommen.
• Das Fahrzeug verfügt nicht über die üblichen Sicherheitsvorkehrungen wie ABS, Sicherheitsgurt/Airbag.
• Das Fahrzeug verfügt über eine direkte Lenkung (kleine Lenkradbewegungen führen zu großen Richtungsänderungen).
• Die Bremse ist im Gegensatz zu herkömmlichen Pkw mit dem linken Fuß bedienbar und verfügt über keinen Bremskraftverstärker.
Der Mieter/Fahrer und etwaige andere Mieter/Fahrer sind verpflichtet, sich vor Fahrtantritt mit der Bedienung des Fahrzeugs und seinen Besonderheiten vertraut zu machen. Dies gilt insbesondere für das Lenk- und Bremsverhalten. Bei Unklarheiten ist bei der Übergabe/Einweisung mit dem Vermieter oder seinen Mitarbeitern Rücksprache zu halten. Der Mieter/Fahrer darf die Fahrt erst antreten, wenn er das Fahrzeug sicher beherrscht.
Der Mieter/Fahrer wird außerdem darauf hingewiesen, dass die Fahrzeuge keinen Witterungsschutz bieten. Der Vermieter haftet nicht für witterungsbedingte Schäden oder Verschmutzungen. Die Bremse ist im Gegensatz zu herkömmlichen Pkw mit dem linken Fuß bedienbar.

4. Übernahme des Fahrzeuges
Vor Übernahme des Fahrzeugs hat der Mieter/Fahrer vorzuweisen:
• eine gültige Fahrerlaubnis (Pkw) im Original, (ein Foto ist nicht ausreichend) die den Mieter/Fahrer dazu berechtigt das Fahrzeug zu führen
• einen gültigen Personalausweis oder Reisepass
• eine EC- oder Kreditkarte
Das Fahrzeug wird dem Mieter/Fahrer in fahrbereitem, unbeschädigtem sowie technisch und optisch einwandfreiem Zustand, getankt und mit sämtlichem Zubehör übergeben. Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, allfällige Beanstandungen bei der Fahrzeugübernahme dem Vermieter mitzuteilen und hat auf deren schriftliche Dokumentation im Übernahmeprotokoll zu achten. Der Mieter/Fahrer wird bei Übergabe in die Besonderheiten der Bedienung des Fahrzeuges eingewiesen.

5. Berechtigte Fahrer
Das Fahrzeug darf nur von dem im Mietvertrag genannten Mieter/Fahrer geführt werden. Der Mieter/Fahrer des Fahrzeugs muss im Besitz der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis sein, keinem Fahrverbot unterliegen und mindestens 18 Jahre alt sein. Darüber hinaus muss der Mieter/Fahrer körperlich und geistig in der Lage sein, das Fahrzeug sicher zu führen. Die Fahrtüchtigkeit darf nicht durch Medikamente, Drogen, Alkohol oder auf andere Weise beeinträchtigt werden. Der Vermieter oder seine Mitarbeiter können die Fahrt oder deren Fortsetzung untersagen, wenn sie daran begründete Zweifel haben. Es ist verboten, während der Fahrt zu telefonieren oder zu fotografieren. Im Übrigen ist der Mieter/Fahrer selbst dafür verantwortlich, dass er die gesetzlichen Vorschriften zum Führen von Kraftfahrzeugen erfüllt und haftet im Übrigen für alle daraus entstehenden Folgen.

6. Nutzung des Fahrzeugs / Ausschluss von der Teilnahme
Das Fahrzeug darf nur im Rahmen einer geführten Tour auf einer vorgegebenen Strecke genutzt werden.
Eventuellen Anweisungen des Guides/Vermieters ist Folge zu leisten. Für den Fall, dass die Anweisungen vom Mieter/Fahrer nicht befolgt werden (z. B. aber nicht beschränkt auf aggressive Fahrweise, Überholen, Rennen, Nichtbefolgen offizieller Fahrrichtlinien auf öffentlichen Straßen), behält sich der Vermieter/Guide das Recht vor, den Mieter/Fahrer von der Teilnahme der Tour (auch während der Veranstaltung) auszuschließen. Die Kosten für die Rückgabe/Rückführung des Fahrzeuges an der Anmietstation in Höhe von € 250,00 sind vom Mieter/Fahrer zu tragen. Weitere zusätzliche Kosten für eine nicht rechtzeitige Weitervermietung des Fahrzeuges, trägt der Mieter/Fahrer in vollem Umfang (mindestens in der Höhe des gebuchten Tourenpreises). Verliert der Mieter/Fahrer die Verbindung zur Gruppe bzw. zum Guide/Vermieter, hat er unverzüglich an geeigneter Stelle anzuhalten und sich mit dem Guide/Vermieter in Verbindung zu setzen. Die Fahrt darf nur mit Zustimmung des Guides/Vermieters fortgesetzt werden.
Das Fahren ist nur mit einem nach den gesetzlichen Bestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Motorradhelm gestattet, der bei Bedarf beim Vermieter ausgeliehen werden kann.
Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland benutzt werden, nicht jedoch für Geländefahrten, Fahrschulübungen, im Zusammenhang mit Motorsport oder zum Befahren von Rennstrecken, auch wenn diese für die Allgemeinheit kostenlos sind für Test- und Übungsfahrten. Die Nutzung außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs ist nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig. Der Einsatz auf Bundesautobahnen ist nicht zulässig. Der Vermieter ist berechtigt, weitere räumliche oder sachliche Nutzungsbeschränkungen im Mietvertrag festzulegen.
Dem Mieter/Fahrer ist die Untervermietung oder das Überlassen des Fahrzeuges an Dritte untersagt. Der Transport von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) ist verboten. Das Fahrzeug darf nicht zum Abschleppen anderer Fahrzeuge verwendet werden und es dürfen keine anderen Gegenstände am oder im Fahrzeug transportiert werden, mit Ausnahme des mitgemieteten Zubehörs und Gegenständen des persönlichen Gebrauchs (Kleidung für die Reise, Handtasche). Der Mieter/Fahrer trägt alle Kosten im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege und erbringt alle im Zusammenhang mit der Gebührenerhebung erforderlichen Mitwirkungspflichten. Der Mieter/Fahrer hat das Fahrzeug pfleglich zu behandeln, den Anweisungen des Guides/Vermieters zu befolgen und die gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Insbesondere ist er auch für den ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand des Mietfahrzeuges während der Mietzeit verantwortlich und hat insbesondere auf technische Mängel (ungewöhnliche Geräusche, Bremsfunktion, etc.) zu achten. Bestehen Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs, hat der Mieter/Fahrer den Vermieter zu informieren und die weitere Nutzung des Fahrzeugs zu unterlassen.

7. Rückgabe des Fahrzeugs
Der Mieter/Fahrer wird das Fahrzeug mit allem Zubehör ordnungsgemäß, spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort zurückgeben. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes insbesondere bei Pflichtverletzungen des Mieters/Fahrers (z. B. Nichtbeachtung der Anweisungen des Guides) ist der Vermieter berechtigt, die vorzeitige Rückgabe des Fahrzeugs zu einem bestimmten Zeitpunkt zu verlangen oder die sofortige fristlose Kündigung dieses Mietvertrages zu verlangen. Weitergehende Schäden aus verspäteter Rückgabe hat der Mieter/Fahrer ebenfalls zu tragen.

8. Pflichten des Mieters/Fahrers bei Beschädigung oder Panne
Im Schadens- oder Pannenfall ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass nach erfolgter Erstversorgung vor Ort alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, insbesondere das:
a) sofort die Polizei hinzugezogen wird, und zwar auch bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter sowie bei selbstverschuldeten Unfällen und insbesondere bei Wildunfällen.
b) Unfallort und -datum sowie Namen und Anschriften aller Unfallbeteiligten und Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge notiert und eine Skizze zur Weiterleitung an den Vermieter angefertigt werden.
c) der Mieter/Fahrer keine Aussagen zur Schuldfrage – insbesondere kein Schuldanerkenntnis – macht.
d) angemessene Sicherheitsvorkehrungen für das Fahrzeug getroffen werden. Der Mieter/Fahrer darf den Unfallort nicht verlassen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Vorfalls und zur Feststellung des erforderlichen Sachverhalts nachgekommen ist. Nach einem Diebstahl des Fahrzeugs, Fahrzeugteilen oder Zubehörs hat der Mieter/Fahrer den Diebstahl unverzüglich bei der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Für den Abstellort des Fahrzeugs sind – soweit vorhanden – Zeugen zu benennen und eine entsprechende Skizze anzufertigen.
Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, dem Vermieter jeden Schaden unverzüglich persönlich, vollständig und wahrheitsgemäß zu melden. Bei der weiteren Bearbeitung ist der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, den Vermieter und dessen Versicherer zu unterstützen und alle zur Schadensklärung und Feststellung der Haftungssituation erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Er hat dem Vermieter unverzüglich eine wahrheitsgemäße schriftliche Schilderung des Sachverhalts zu übermitteln. Ist im Pannenfall der sichere Betrieb des Fahrzeugs nicht mehr gewährleistet oder die Nutzung beeinträchtigt, hat der Mieter/Fahrer angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und die zu treffenden Maßnahmen unverzüglich mit dem Vermieter abzustimmen.
e) jegliche Arbeiten am Mietfahrzeug (z. B. Schadensbeseitigung) sind nur mit ausdrücklicher vorheriger
Zustimmung des Vermieters zulässig. Dennoch entstandene Auslagen werden nicht erstattet.

9. Haftung des Mieters
Im Fall eines durch den Mieter/Fahrer verursachten Schadens, erfolgt eine Foto-Dokumentation des an dem/den Fahrzeugen entstanden Schadens.
Der Mieter/Fahrer und Vermieter erstellen ein Schadenprotokoll, welches die Parteien entsprechend gemeinsam unterschreiben.
Der Mieter/Fahrer wird eine Sicherheitsleistung in Höhe von € 2.000,00 (sofern nicht gemäß §10 durch eine Zusatzabsicherung auf 250€ reduziert und vorbehaltlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit) leisten.
Der Vermieter stellt innerhalb von 5 Werktagen dem Mieter eine vollständige Dokumentation des Schadens elektronisch zur Verfügung. Diese beinhaltet zudem einen Kostenvoranschlag zur Wiederherstellung des Fahrzeuges (Reparatur des Fahrzeuges) sowie etwaiger durch den Schaden verursachten Ausfallzeiten und entgangener Mieteinnahmen.
Unterschreitet der Betrag des Kostenvoranschlages die durch den Mieter/Fahrer geleistete Sicherheitsleistung, erstattet der Vermieter dem Mieter/Fahrer den Differenzbetrag zurück.

10. Reduzierung der Haftung für Schäden am Mietfahrzeug
Das Fahrzeug ist nicht Vollkasko versichert. Der Mieter/Fahrer kann seine Haftung für durch einfache Fahrlässigkeit verursachte Schäden am Mietfahrzeug oder für dessen Abhandenkommen gegen Zahlung einer zusätzlichen Gebühr die Selbstbeteiligung von € 2.000,00 auf € 250,00 je Schadensfall reduzieren. Dies gilt nicht für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden. Hat der Mieter/Fahrer die zusätzliche Gebühr für die Haftungsreduzierung bezahlt, haftet er dem Vermieter bei grob fahrlässig verursachten Schäden im Verhältnis zur Schwere seines Verschuldens. Die Haftungsreduzierung gilt nicht vollständig, wenn der Mieter/Fahrer den Schaden vorsätzlich verursacht hat. Die Haftungsreduzierung gilt ferner nicht, wenn der Mieter/Fahrer seine vertraglichen Pflichten aus dem Mietvertrag vorsätzlich verletzt.

11. Versicherungen
Der Mietpreis schließt die Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens im gesetzlich vorgeschriebenen Mindestumfang ein. Schäden an Gegenständen im oder am Fahrzeug sind hiervon nicht gedeckt.

12. Mängel am Fahrzeug
Der Vermieter hat den einwandfreien Zustand des Fahrzeuges zu gewährleisten sowie das Fahrzeug termin- und vereinbarungsgemäß zur Verfügung zu stellen. Treten an einem Fahrzeug Mängel auf, die den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen oder fällt das Fahrzeug aus einem vom Mieter/Fahrer nicht zu vertretenden Grund aus und beseitigt der Vermieter den Mangel/Ausfallgrund nicht innerhalb einer Frist von 80 Minuten nach Kenntnis des Mangels/Ausfalls oder stellt ein Ersatzfahrzeug, kann der Mieter/Fahrer vom Vertrag zurücktreten. Der Mieter/Fahrer hat in diesem Fall nur Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen.
Darüberhinausgehende Schäden (Reise, sonstige Miete) werden nicht ersetzt, es sei denn, der Vermieter hat die Nichterfüllung des Vertrages vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

13. Haftung des Vermieters
Der Vermieter bleibt von den nachfolgenden und den vorstehenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit unberührt, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz erfasst werden, sowie für Schäden, die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Arglist des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet der Vermieter, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Jedoch, er haftet nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet der Vermieter nicht.

14. Datenschutzrechtliche Einwilligung
Der Mieter/Fahrer ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten, soweit sie für die Geschäftsabwicklung erforderlich sind, vom Vermieter gemäß Bundesdatenschutzgesetz gespeichert werden.

15. Foto- und Filmaufnahmen, Kontaktdaten
Der Mieter/Fahrer ist damit einverstanden, dass während der Nutzung des Fahrzeugs Foto- und/oder Filmaufnahmen von ihm gemacht werden. Die Nutzungsrechte an diesen Fotografien stehen dem Vermieter zu.
Der Mieter/Fahrer erteilt dem Vermieter sowie dessen Werbepartnern unentgeltlich seine ausdrückliche Erlaubnis, solche Fotografien für Werbezwecke zu verwenden und zu diesen Zwecken zu veröffentlichen. Ferner werden beim Abschluss des Mietvertrages Kontaktdaten (E-Mail-Adresse, Telefonnummer) vom Mieter/Fahrer aufgenommen, um unter anderem dem Mieter/Fahrer Fotos / Filmaufnahmen im Nachgang zur Tour zur Verfügung zu stellen und den Mieter/Fahrer nach Beendigung des Mietverhältnisses über weitere Angebote des Vermieters per Newsletter zu informieren.

Stationsabhängig können Änderungen auftreten. Höhere Priorität haben die jeweiligen AGB der Stationsbetreiber, welche im Buchungsvorgang bestätigt werden müssen.

Stand 03/2024

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