AGB Hot Rod Fun Rostock

1. Allgemeines 

Die Anmietung eines ,,WENCKSTERN© Hot Rod“ – künftig als Fahrzeug bezeichnet – erfolgt ausschließlich auf Grundlage des schriftlichen Mietvertrages und dieser Mietbedingungen nach deutschem Recht. Mündliche Nebenabreden bedürfen zur Wirksamkeit der Aufnahme in den Mietvertrag. Gegenstand des Mietvertrages ist die Überlassung eines Fahrzeugs für die im Mietvertrag festgelegte Dauer. Der Mietpreis ergibt sich aus der zum Zeitpunkt der Buchung aktuellen Preisliste des Vermieters, Dem Vermieter steht es frei, die Vermietung ohne Angaben von Gründen abzulehnen.

2. Buchung / Zahlung / Höhere Gewalt 

Die Buchung des Fahrzeuges ist, nach Bestätigung durch den Vermieter in Textform, bindend und es werden ein oder mehrere Fahrzeuge zur Anmietung zum vereinbarten Termin für den Mieter/Fahrer reserviert. Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, auf die in der Buchung mitgeteilten Kosten (Miete) unverzüglich eine Anzahlung in Höhe des Mietpreises an den Vermieter zu zahlen, Der Mietvertrag wird vor Übergabe des Fahrzeugs vor Ort schriftlich geschlossen. Wird das Fahrzeug vom Mieter nicht zum vereinbarten Termin entgegengenommen, oder kommt der Mietvertrag aus vom Mieter/Fahrer zu vertretenden Gründen nicht zu Stande, hat der Mieter/Fahrer 50% der bei der Buchung mitgeteilten Fahrzeugmiete als pauschalen Ausgleich für die entgangenen Mieteinnahmen zu zahlen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Muss die Fahrt/Tour infolge schlechter Witterung (Regen, Eisglätte, Schnee, usw.) oder wegen sonstiger nicht vom Vermieter zu vertretender Gründe abgesagt werden, erhält der Mieter einen von ihm bereits bezahlten Mietpreis in Form eines Gutscheines zurück.

3. Besondere Hinweise / Nutzung auf eigene Gefahr 

Der Mieter/Fahrer wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den gemieteten Fahrzeugen um Sonderfahrzeuge handelt. Die Fahrzeuge sind in Bedienung und Fahrverhalten nicht mit gewöhnlichen PKW vergleichbar, so dass auch geübte Fahrer sich mit Bedienung und Fahrverhalten vertraut machen müssen. Der Mieter/Fahrer nimmt die verbundenen größeren Risiken im Vergleich zu gewöhnlichen Straßenfahrzeugen ausdrücklich in Kauf. Die Benutzung erfolgt insoweit auf eigene Gefahr. Der Vermieter haftet insbesondere nicht für Schäden, die auf Risiken im Zusammenhang mit der besonderen Bauart beruhen. Der Mieter/Fahrer wird insbesondere auf nachfolgende bauartbedingten Besonderheiten und Risiken hingewiesen: − Fahrzeuge werden aufgrund der Größe schwerer wahrgenommen. − Das Fahrzeug verfügt nicht über die heute üblichen Sicherheitsvorkehrungen wie z.B. ABS, Sicherheitsgurt, Airbag. − Das Fahrzeug verfügt über eine Automatik und eine Direktlenkung (kleine Lenkradbewegungen führen zu großen Richtungsänderungen). − Die Bremse ist, abweichend zu üblichen PKW, mit dem linken Fuß zu bedienen. Der Mieter/Fahrer und etwaige weitere Fahrer ist verpflichtet, sich mit der Bedienung des Fahrzeugs und dessen Besonderheiten vor Antritt der Fahrt vertraut zu machen. Das betrifft insbesondere auch das Lenk- und Bremsverhalten. Bestehen Unklarheiten, ist der Vermieter bzw. dessen Mitarbeiter im Rahmen der Übergabe/Einweisung zu befragen. Der Mieter/Fahrer darf die Fahrt erst antreten, wenn er das Fahrzeug sicher beherrscht. Der Mieter/Fahrer wird außerdem darauf hingewiesen, dass die Fahrzeuge keinen Schutz vor Witterungseinflüssen bieten. Der Vermieter haftet nicht für witterungsbedingte Schäden oder Verschmutzungen. 

4. Übernahme des Fahrzeuges 

Vor Übernahme des Fahrzeugs hat der Mieter/Fahrer für sich und alle im Mietvertrag als Fahrer benannten Personen vorzulegen: − einen gültigen Personalausweis bzw. Reisepass, − einen gültigen und zur Führung des Fahrzeugs berechtigenden Führerschein (PKW), − eine EC- oder Kreditkarte. Das Fahrzeug wird dem Mieter/Fahrer in verkehrssicherem, unbeschädigten und technisch und optisch einwandfreiem Zustand, betankt mit allem Zubehör übergeben. Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, eventuelle Beanstandungen bei Fahrzeugübernahme dem Vermieter zu melden und hat auf dessen schriftliche Dokumentation im Übernahmeprotokoll zu achten. Der Mieter/Fahrer wird bei Übergabe in die Besonderheiten der Bedienung des Fahrzeugs eingewiesen. Mit Übernahme des Fahrzeugs bestätigt er, dass er hinreichend über die Handhabung und Bedienung des Fahrzeugs aufgeklärt wurde. 

5. Berechtigte Fahrer 

Das Fahrzeug darf nur von dem im Mietvertrag namentlich bezeichneten Mieter/Fahrer geführt werden. Der Fahrer des Fahrzeuges muss die erforderliche und gültige Fahrerlaubnis besitzen, keinem Fahrverbot unterliegen und mindestens 18 Jahre alt sein. Ferner muss der Fahrer zur sicheren Führung des Fahrzeuges, körperlich und geistig geeignet, d.h. fahrtüchtig sein. Die Fahrtüchtigkeit darf nicht durch Medikamente, Drogen, Alkohol oder auf andere Weise beeinträchtigt sein. Der Vermieter oder seine Mitarbeiter dürfen die Fahrt oder Weiterfahrt untersagen, wenn sie begründete Zweifel hieran haben. Es ist verboten während der Fahrt zu telefonieren und zu fotografieren. Im Übrigen ist der Mieter/Fahrer selbst dafür verantwortlich, dass er die gesetzlichen Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen erfüllt und haftet widrigenfalls für alle hieraus entstehenden Folgen.

6. Nutzung des Fahrzeuges 

Das Fahrzeug darf ausschließlich im Rahmen der durch einen Guide geführten Tour auf einer vorgegebenen Route genutzt werden. Jegliche Anweisungen des Guides/Vermieters sind zu beachten. Verliert der Mieter/Fahrer den Anschluss, hat er unverzüglich an geeigneter Stelle anzuhalten und sich mit dem Vermieter bzw. Guide in Verbindung zu setzen. Die Fahrt darf nur mit Einwilligung des Vermieters fortgesetzt werden. Das Fahren ist nur mit einem nach den gesetzlichen Bestimmungen in der Bundesrepublik zulässigen Motorradschutzhelm gestattet, der ggfs. zusätzlich entgeltlich beim Vermieter gemietet werden kann. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr der Bundesrepublik Deutschland benutzt werden, nicht jedoch zu Geländefahrten, Fahrschulübungen, im Zusammenhang mit Motorsport oder zum Befahren von Rennstrecken, auch wenn diese für das allgemeine Publikum zu Test- und Übungsfahrten frei gegeben sind. Die Nutzung außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs ist nur mit Einwilligung des Vermieters zulässig. Eine Benutzung auf Bundesautobahnen ist nicht zulässig. Der Vermieter ist berechtigt, im Mietvertrag weitere geografische oder sachliche Beschränkungen der Nutzung festzulegen. Dem Mieter/Fahrer ist die Weitervermietung, sonstige Überlassung an Dritte sowie sonstige zweckentfremdende Nutzungen nicht gestattet. Der Transport gefährlicher Stoffe, im Sinne der Gefahrgut-Verordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE), ist untersagt. Das Fahrzeug darf nicht zum Abschleppen anderer Fahrzeuge genutzt werden und es dürfen, mit Ausnahme des mitgemieteten Zubehörs und den Sachen des persönlichen Bedarfs (Bekleidung für die Fahrt, Handtasche), keine anderen Gegenstände an oder im Fahrzeug transportiert werden. Die Bedienungsvorschriften – auch im Hinblick auf den vorgeschriebenen Kraftstoff – sind ebenso einzuhalten wie die für die Benutzung des Fahrzeuges geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Der Mieter/Fahrer trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege und erbringt sämtliche im Zusammenhang mit der Erhebung der Gebühren erforderlichen Mitwirkungspflichten. Der Mieter/Fahrer hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln, die Bedienungsvorschriften und die gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Er ist insbesondere auch für den ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand des gemieteten Fahrzeuges während der Mietdauer verantwortlich und hat insbesondere auf technische Fehler (Öldruck. Reifendruck, ungewöhnliche Geräusche, Bremsfunktion) zu achten. Ergeben sich Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs, hat der Mieter/Fahrer den Vermieter zu informieren und die weitere Nutzung des Fahrzeugs zu unterlassen.

7. Rückgabe des Fahrzeuges 

Der Mieter/Fahrer wird das Fahrzeug mit allem Zubehör, spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort, ordnungsgemäß zurückgeben. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes – insb. bei Pflichtverletzungen des Mieters/Fahrers (z.B. Nichtbeachtung der Weisung des Guide) – ist der Vermieter berechtigt, die Rückgabe des Fahrzeuges vorzeitig zu einem bestimmten Zeitpunkt oder aber unter fristloser Kündigung dieses Mietvertrages sofort zu verlangen. Wird das Fahrzeug verspätet zurückgegeben, hat der Mieter/Fahrer für jede angefangene Stunde den vereinbarten Mietpreis gemäß der Preisliste zu entrichten. Der Mieter/Fahrer hat zudem alle weiteren Schäden aus einer verspäteten Rückgabe zu tragen.

8. Pflichten des Mieters / Fahrers bei Schadensfall oder Panne 

Bei einem Schadensfall ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass – nach Absicherung vor Ort und der Leistung von Erster Hilfe – alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, insbesondere dass: a) sofort die Polizei hinzugezogen wird, und zwar auch bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter sowie bei selbstverschuldeten Unfällen und insb. bei Wildunfällen, b) zur Weiterleitung an den Vermieter Ort und Datum des Unfalls sowie die Namen und Anschriften von allen Unfallbeteiligten und Zeugen und die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge notiert werden sowie eine Skizze angefertigt wird, c) von dem Mieter/Fahrer keine Erklärungen zur Schuldfrage – insb. kein Schuldanerkenntnis – abgegeben wird, d) angemessene Sicherheitsvorkehrungen für das Fahrzeug getroffen werden. Der Mieter/Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen nachgekommen ist. Nach einem Diebstahl des Fahrzeuges, von Fahrzeugteilen oder -zubehör hat der Mieter/Fahrer sofort Anzeige bei der zuständigen Polizeistelle zu erstatten. Für den Abstellort des Fahrzeuges sind – soweit vorhanden – Zeugen zu benennen und eine entsprechende Skizze zu fertigen. Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich und persönlich dem Vermieter vollständig und wahrheitsgemäß zu melden. Polizeibescheinigungen sind beizufügen. Bei der weiteren Bearbeitung des Schadenfalles ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, den Vermieter und dessen Versicherer zu unterstützen und jede Auskunft zu erteilen, die zur Aufklärung des Schadensfalles und zur Feststellung der Haftungslage erforderlich ist. Er hat dem Vermieter unverzüglich eine wahrheitsgemäße, schriftliche Sachverhaltsschilderung zu übergeben. Wenn bei einer Panne der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet oder die Nutzung beeinträchtigt ist, hat der Mieter/ Fahrer angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und unverzüglich mit dem Vermieter die zu treffenden Maßnahmen abzustimmen. Jegliche Arbeiten am gemieteten Fahrzeug (z.B. Reparatur von Schäden) sind nur mit ausdrücklicher, vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig. Dennoch getätigte Aufwendungen werden nicht erstattet. 

9. Haftung des Mieters 

Der Mieter/Fahrer haftet dem Vermieter gegenüber nach den gesetzlichen Vorschriften für alle während der Anmietung entstehende oder durch seinen Betrieb verursachte Schäden oder den Verlust des Fahrzeuges (einschließlich Fahrzeugteilen und -zubehör), soweit er dies zu vertreten hat. Die Schadensersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter/Fahrer – soweit angefallen – für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und etwaige weitere dem Vermieter entstehende Kosten und Mietausfall. Der Mieter/Fahrer ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die im Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, verantwortlich und haftet dem Vermieter gegenüber für alle entstehenden Gebühren und Kosten sowie Verwarn- und Bußgelder sowie Strafen. Der Vermieter ist verpflichtet, den Behörden in einem solchen Fall den Mieter/Fahrer zu benennen. Der Mieter/Fahrer haftet für Schäden bei Dritten (z.B. anderen Verkehrsteilnehmern) in vollem Umfang nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit der Schaden nicht durch die bestehende Haftpflichtversicherung gedeckt ist. Soweit der Vermieter als Fahrzeughalter für derartige Schäden haftet, hat der Mieter/Fahrer dem Vermieter den entstandenen Schaden zu ersetzen.

10. Haftungsreduzierung für Schäden am gemieteten Fahrzeug 

Das Fahrzeug ist nicht vollkaskoversichert. Der Mieter/Fahrer kann seine Haftung für durch einfache Fahrlässigkeit verursachte Schäden an dem gemieteten Fahrzeug oder für dessen Verlust gegen Zahlung einer Zusatzgebühr auf 2.500,00 Euro pro Schadensfall reduzieren. Dies gilt nicht für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden. Hat der Mieter/Fahrer die Zusatzgebühr für die Haftungsreduzierung gezahlt, haftet er im Fall eines von ihm grob fahrlässig verursachten Schadens in dem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis gegenüber dem Vermieter. Die Haftungsreduzierung entfällt vollständig, wenn der Mieter/Fahrer den Schaden vorsätzlich verursacht hat. Die Haftungsreduzierung entfällt ferner, wenn der Mieter/Fahrer seine Vertragspflichten aus dem Mietvertrag vorsätzlich verletzt.

11. Versicherungen 

Im Mietpreis enthalten ist die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mindestens in dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestumfang. Schäden an Sachen die sich im oder am Fahrzeug befinden, sind hierdurch nicht gedeckt.

12. Mängel am Fahrzeug 

Der Vermieter hat den einwandfreien Zustand des Fahrzeuges zu gewährleisten sowie das Fahrzeug termingerecht und vereinbarungsgemäß bereitzustellen. Sollten an einem Fahrzeug Mängel auftreten, die den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen bzw. sollte das Fahrzeug aus einem vom Mieter/Fahrer nicht zu vertretenden Grund ausfallen und sollte der Vermieter den Mangel / Ausfallgrund nicht binnen einer Frist von 90 Minuten nach Kenntnis des Mangels / Ausfalls beseitigen oder ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellen, kann der Mieter/Fahrer vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall hat der Mieter/Fahrer nur Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Zahlungen. Ein darüber hinausgehender Schaden (Anreise, anderweitige Miete) wird nicht erstattet, sofern der Vermieter die Nichterfüllung des Vertrages nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters liegende und von ihm nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, terroristische Anschläge und Naturkatastrophen entbinden ihn von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung.

13. Haftung des Vermieters 

Der Vermieter haftet unberührt von den nachfolgenden und den vorstehenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Arglist des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Vermieter haftet für sonstige Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalspflichten). Er haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei fahrlässiger Verletzung nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet der Vermieter im Übrigen nicht.

14. Datenschutz-Einwilligung 

Der Mieter/Fahrer ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten, soweit sie zur Geschäftsabwicklung erforderlich sind, gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz vom Vermieter gespeichert werden.

15. Foto- und Filmaufnahmen 

Der Mieter/Fahrer ist damit einverstanden, dass von ihm beim Nutzen des Fahrzeuges Foto- und/ oder Filmaufnahmen gemacht werden. Die Nutzungsrechte an diesen Aufnahmen stehen dem Vermieter zu. Der Mieter/Fahrer erteilt unentgeltlich seine ausdrückliche Erlaubnis, dass der Vermieter sowie die Wenckstern GmbH sowie deren Werbepartner solche Aufnahmen für Werbezwecke einsetzen und für diese Zwecke veröffentlichen können.